Unbezahlter Urlaub
 

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Zeiten des unbezahlten Sonderurlaubs bei der Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs nicht berücksichtigt werden.

 

Die Klägerin ist seit dem 01.06.1991 bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte gewährte ihr antragsgemäß unbezahlten Sonderurlaub in der Zeit vom 01.09.2013 bis 31.08.2014, der einvernehmlich bis zum 31.08.2015 verlängert wurde. Nach Ablauf des Sonderurlaubs verlangt die Klägerin von der Beklagten, ihr den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen für das Jahr 2014 zu gewähren.

Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hatte das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Beklagte zur Gewährung von 20 Arbeitstagen Urlaub verurteilt.

 

Die Revision der Beklagten war vor dem BAG erfolgreich.

 

Nach Auffassung des BAG hat der Kläger keinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub für das Jahr 2014. Nach § 3 Abs. 1 BUrlG beträgt der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub 24 Arbeitstage, wenn die Arbeit gleichmäßig auf sechs Tage in der Woche verteilt ist. Dies entspricht einem gesetzlichen Jahresurlaubsanspruch von 20 Tagen bei einer Fünf-Tage-Woche. Verteilt sich die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche, ist die Zahl der Urlaubstage unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus zu berechnen, um eine gleichmäßige Urlaubsdauer für alle Arbeitnehmer zu gewährleisten.

 

Das BAG hat diese Umrechnung in den Fällen des Sonderurlaubs bisher nicht vorgenommen. Es hält sich nicht an diese Rechtsprechung (BAG, Urteil vom 06.05.2014 - 9 AZR 678/12 Rn. 11 ff. - BAGE 148, 115). Befindet sich ein Arbeitnehmer während des Urlaubsjahres ganz oder teilweise in unbezahltem Sonderurlaub, ist der Umstand, dass die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt haben, bei der Berechnung des Urlaubszeitraums zu berücksichtigen. Folglich hat ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Erholungsurlaub für ein Kalenderjahr, in dem er wegen fehlender Arbeitspflichten unbezahlten Sonderurlaub nimmt.

 

Vorinstanz

LArbG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.06.2017 - 11 Sa 2068/16

 

Quelle: BAG-Pressemitteilung Nr. 15/2019 vom 19.03.2019